§ 1
(1) Jedes Gesetz ist Norm einer Naturalie.
(2) Es gibt kein Gesetz, das ein Recht wäre. Daher ist das gesetzliche (legale oder normative) Denken vom rechtlichen Denken zu trennen.
(3) Die Kritik am legalen Denken liegt in der Bestimmung seiner Stellung im Gesamtsystem des menschlichen Denkens.
(4) Das Recht, Gesetze zu geben und anzuwenden, hat niemand.
(5) Alle Besitzer, Machthaber oder Herrscher können Gesetze geben und anwenden. Sie brauchen dazu kein Recht. Um ihre Gesetze zu geben und zu vollstrecken benötigen sie allein Wille, Gewalt und Macht zum Gesetz.
(6) Steht ein Gesetz unter einem Recht, dann heißt das weder, daß es ein gutes, noch, daß es ein schlechtes Gesetz sei, sondern nur, daß es ein rechtsunterworfenes Gesetz ist.
§ 2
Naturalien (Naturalformen) sind alle Naturvorgänge und Naturprodukte einschließlich aller menschlichen Machwerke, aller Handlungen, aller konkreten Arbeits- und Produktionsprozesse und aller ihrer dinglichen und undinglichen Resultate. Keine Naturalien sind die Soziablen. Als Verkehrsformen umfassen sie die gesellschaftlichen abstrakten Tätigkeiten, die zu den Wert-, Bedeutungs- und Eigentumsgrößen führen. Letztere bilden zusammen mit der ihnen jeweils entsprechenden Art von Naturalien (Gütern, Bedürfnissen und Besitztümern) die Waren, Meinungen und Rechte.
§ 3
Der Ausdruck „Gesetz“ wird für göttliche, natürliche und menschliche Normen verwendet. Unter letzteren sind nicht nur die staatlich gesetzten Zwangsnormen zu verstehen, sondern auch privat emittierte Normen und sogar Ein-Fall-Normen und Individualnormen. Der Korpus der Gesetze, den sich ein Völkerindividuum gibt, ist in der Völkergesellschaft ebenfalls ein Individualgesetz.
§ 4
Es treten in der Weltgeschichte Völker auf, deren Geist vom Gesetz bestimmt ist, und andere Völker, die sich vom Recht leiten lassen. Ein Gesetzesvolk ist kein Rechtsvolk. Nur der Geist reifer Rechtsvölker kann Recht von Gesetz unterscheiden und den rechtlichen Daseinsgrund der Gesetzesvölker bestimmen.
§ 5
Das Gesetz muß unabhängig von der Sache, die es normiert, deduziert werden. Daher wird es vom Nichts abgeleitet. Zur Deduktion des reinen Gesetzesbegriffes bedarf es einer nihilistischen Spezialmetaphysik, die auf einer Logik des reinen Nichts fußt. Sie bezieht sich auf nichts außer auf das Nichts, also sich selbst. Die Nomologie setzt eine Nihilologie voraus.
§ 6
Das Grundsymbol der Nihilologie sei ein Minuszeichen und bedeute das Nicht. Die Negation dieses Nicht sei ein weiteres Nicht, das das erste Nicht überlagert und als zweites Grundsymbol das Gleich in Gestalt des gängigen Gleichheitszeichens erzeugt.
§ 7
Naturalien sind Naturkräfte, Naturvorgänge und Naturdinge einerseits sowie Menschen, ihre Kräfte, ihre konkreten Handlungen und deren materielle, geistige und pädagogische Machwerke oder Ergebnisse andrerseits. Die Anwendung des Zeichens des Gleich auf eine Naturalie unmittelbar macht sie zum Muster ihrer selbst. Das Muster ist somit die monistische Gleichheit einer unverdoppelten Naturalie mit sich selber.
§ 8
Die Nichtung des Gleich im Ausdruck der Muster-Naturalie ergibt ihr Selb oder Ident. Diese Entmusterung der Naturalie führt zu ihrer Selbheit oder Identität ohne Reflexivität. Die Gleichheit einer verdoppelten Naturalie mit sich selber ist ihre reflexive Identität.
§ 9
Die Gleichheit einer Naturalie mit sich selber ist ihre Fixierung oder Eigenkonstanz. So entsteht das Muster als Normnaturalie. Wird diese in eine Naturaliennorm oder Naturalieneigenkonstanz oder Naturalieneigengleichheit umgestülpt, entsteht das Gesetz. Es kann auch als Besitznorm vom Normbesitz (dem Muster) unterschieden werden.
§ 10
Die Besitznorm kann Norm (Funktion) eines reellen, fiktiven oder ideellen Besitzes sein. Als Norm einer Leerstelle ist der Begriff des reinen Gesetzes abgeleitet.
§ 11
Das Gesetz normiert Naturalformen. Folglich gibt es zwar Naturnormen oder Naturgesetze, ebenso alle Arten technischer Normen des Machens und der Machwerke, aber keine Rechtsnormen oder Rechtssätze im Sinne von Gesetzen.
§ 12
Ein Recht ist Besitz, welcher Eigentum ist, ein Gesetz aber nur die Norm eines Besitzes. Folglich ist eine unmittelbare Rechtsunterworfenheit von Gesetzen unmöglich. Unmittelbar ist das Gesetz nur der Sache unterworfen, die es normiert und von deren Bestimmungen, Beschaffenheiten, Bestimmtheiten und quantitativen Verhältnissen das Gesetz abhängt.
§ 13
(1) Menschen selber sind Naturalien und somit unmittelbare Voraussetzungen ihrer eigenen Normierung.
(2) Die Dinge der Menschen sind Besitz, die besitzenden Menschen sind Besitzer.
(3) Der Besitzer besitzt (verfügt über) seine Besitztümer.
(4) Der mögliche Besitzer erzeugt seine Besitztümer – insofern es sich bei ihnen um keine reinen Naturprodukte handelt – durch seine wirklichen Handlungen, die Realakte, unter Zuhilfenahme von Besitztümern, die den Realakten oder besitzbildenden Handlungen als Besitzbildungsmittel dienen.
(5) Mensch und Ding, Besitzer und Besitz, agieren immer gemeinsam als Besitzerbesitz eines Besitzbesitzers.
(6) Die Besitzer sind ethisch normierbar als Normbesitzer, ihre Besitztümer technisch normierbar als Normbesitz.
(7) Der Mensch ist ein wirklich Handelnder, ein Realakteur, der Realakte vollbringt, die Besitze erzeugen, insofern sie keine reinen Naturprodukte sind.
(8) Der Realakteur macht den Besitzer und der Realakt den Besitz, insgesamt eine Subjekt-Objekt-Realisation, die moralisch normiert werden kann.
(9) Eine Moral ist eine gesamtprozessuale Realisationsnorm, die aus Realakteursnormen, Realaktnormen, Besitzernormen, Besitzbildungsmittelnormen und Besitznormen besteht.
§ 14
(1) Es gibt keine Rechtsprechung. Gerichtsbarkeit ist Gesetzesanwendung.
(2) Der Richter ist der Anwender der Norm auf den Fall.
(3) Das Urteil ist zunächst die Trennung von Normen und Sachverhalten und die neue oder erneute (bestätigte) Zuteilung von Normen zu Sachen als Naturalformen oder von Prozeßnormen zu Sachverhalten als Naturalverhältnissen zwischen den Besitzern und ihren Besitztümern.
§ 15
Im Zivilprozeß fungieren die Gerichte äußerlich als Vermittler von strittig gewordenen privaten Verträgen, die mindestens zwei Rechtesubjekte miteinander zwecks Verkehrung ihrer Rechte abgeschlossen hatten. Ihrem inneren Wesen nach stellt die Spruchtätigkeit eine Urteilung dar, in der die vorgefundene Sache-Norm-Verflechtung zunächst aufgehoben wird. Im fertigen Urteil erfolgt dann die neue (veränderte) oder erneute (bestätigte) Zuteilung von Normen zu Sachen.
§ 16
Über die Gültigkeit privatrechtlicher Verträge entscheidet die Erfüllung oder Nichterfüllung von Formen und damit Normen der naturalen Dokumentation und realaktlichen Vollziehung von vertraglichen Willenserklärungen, Naturalientauschakten und deren Quittierungsformen.
§ 17
Das Recht und der Rechteverkehr der Personen als den Rechtesubjekten bleibt dem Gesetz gleichgültig und äußerlich. Der Vertrag bezweckt den Rechteverkehr und setzt die Verträglichkeit der Personen voraus. Weder der Vertrag noch seine Momente haben unmittelbar etwas mit dem Gesetz und seiner Anwendung durch Gerichte in Prozessen zu schaffen.
§ 18
Rahmenverträge (z.B. von Wirtschaftsverbänden) können ein lex contractus setzen, das durch staatliche Allgemeinverbindlichkeitserklärung in öffentliches Zwangsgesetz verwandelbar ist. Aus ihnen ergibt sich kein unmittelbarer Rechteverkehr. Die speziellen Tarifverträge über die Normen (Mindestbedingungen) des Austausches von Faktorgütern haben zur Bedingung einen fiktiven Faktorrechteverkehr und eine reale Tarifparteienverträglichkeit, die in vereinbarten Normen für die beteiligten Faktorgüter resultiert.
§ 19
Produzenten können das Gesetz ihrer Produkte einseitig setzen oder auch untereinander normensetzende Verträge zwischen Konkurrenten, zwischen Herstellern und Anbietern artgleicher Güter schließen, die keinen aufeinander verweisenden Faktorentausch zu vollziehen haben und daher Produzentengesetze sind. Das Produzentengesetz eines dominierenden Herstellers oder informelle Herstellerabsprachen können sich zu einem privatgesetzlichen System von Produzentennormverträglichkeiten faktisch verallgemeinern.
§ 20
Je dynamischer die bürgerliche Gesellschaft, desto mehr wuchern vereinbarte und privat emittierte Normen. Werden sie zunehmend undurchschaubar und parasitär, ruft dies schließlich den Staat auf den Plan, der den Gesetzesdschungel durch einfache und einheitliche Zwangsgesetze wieder lichten soll.
§ 21
Es sind die menschengemachten Gesetze von den Naturgesetzen zu unterscheiden. Erstere sind (nach Immanuel Kant) das Reich der Autonomie, letztere das der Heteronomie, das als vom Menschen nur erkennbar, aber als nicht veränderbar, gedacht wird.
§ 22
Zwischen den Gesetzen, die die Natur uns offenbart, und jenen, die der Mensch sich selber verordnet, besteht ein schwerwiegender Unterschied: Die Entdeckung der Naturgesetze durch die Naturforscher beweist deren Wissenschaftlichkeit, hingegen die Erfindung der Kulturgesetze durch Gesetzgeber beweist deren Unwissenschaftlichkeit. Deren zugrundeliegender Gedanke hat den Wunsch und Willen zum Vater. Er allein zeugt die Menschengesetze und damit das Reich der Autonomie.
§ 23
Die gemeinsame Normform aller autonomen und heteronomen Gesetze ist die von einer Leerstelle abhängige Konstanz =( ). Im Falle der Naturgesetze kann diese Leerstelle mit drei verschiedenartigen Naturalientypen gefüllt werden: erstens mit logischen Aussagen, zweitens mit Gleichungen, drittens mit Konstanten.
§ 24
Jener Berufsstand, der bislang „Juristen“ genannt wurde, soll sich künftighin als der Stand der Nomologen oder Legisten bezeichnen. Denn Wissenschaftler oder Gelehrte des Rechts können sie mit Sicherheit nicht sein. Sie sind Gesetzeskundige.